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Die Zahl der Privatinsolvenzen in Deutschland steigt von Jahr zu Jahr weiter an. Mit der Durchführung eines privaten Insolvenzverfahrens soll dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, eine Restschuldbefreiung zu erlangen.
Dabie kann ein privates Insolvenzverfahren nach derzeitiger Rechtsprechung in der EU auch außerhalb Deutschlands durchgeführt werden.
Grundlage ist hierfür die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung, die sich aus der Verordnung EG-Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren ergibt. Daraus folgt, dass in der Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung anerkannt werden, wenn das Verfahren dem deutschen Insolvenzrecht vergleichbar ist. Das bedeutet nicht, dass es dem deutschen Insolvenzrecht in allen Punkten entsprechen muss.
In Artikel 17 vorgenannter Verordnung heißt es: Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Abs. 1 (gemeint ist das Insolvenzverfahren) entfaltet in jedem anderen Mitgliedsstaat, ohne dass es hierfür irgendwelche Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedsstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung eröffnet ist. Die Wirkung eines Verfahrens nach Artikel 3 Abs. 2 dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten nicht in Frage gestellt werden. Jegliche Beschränkung der Rechte der Gläubiger, insbesondere eine Stundung oder eine Schuldbefreiung infolge des Verfahrens wirkt hinsichtlich des im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates belegenen Vermögens nur gegenüber den Gläubigern, die ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.
Bereits im Jahre 2001 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Wirkung des französischen Insolvenzverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zu befassen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZB 51/00, festgestellt, dass die Restschuldbefreiung, die dem Schuldner nach französischem Konkursrecht erteilt worden ist, auch in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist. Es hat damit die Rechtsbeschwerde eines Kreditinstituts zurückgewiesen.
Das Insolvenzverfahren muss allerdings vollständig nach dem Recht des Mitgliedsstaates der EU durchgeführt werden.
Nach dem englischen Insolvenzrecht hat der Schuldner die Möglichkeit, bereits nach 12 Monaten die Restschuldbefreiung zu erlangen. In der Regel wird diese Befreiung bereits vorher erteilt. Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist, dass der Schuldner offiziell seinen Lebensmittelpunkt (gewöhnlichen Aufenthalt) in England hat.
Mehr zur Restschuldbefreiung im Rahmen der europäischen Regelungen erfahren Sie HIER.
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